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Vertragsidentifikation über z.B. Bestell-Nr., Auftags-Nr., Rechnungs-Nr.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lambert 1967 GmbH

Für den Fachhandel und sonstige gewerbliche Kunden
Stand 1. Oktober 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Verkauf von Möbeln, Leuchten, Wohnaccessoires und sonstigen Waren durch die Lambert 1967 GmbH an gewerbliche Kunden. Sie gelten insbesondere für Bestellungen über b2b.lambert-home.de sowie für Bestellungen per E-Mail, telefonisch oder über unseren Außendienst, soweit sie in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden.

1 Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Vertragspartner des Käufers ist die Lambert 1967 GmbH, nachfolgend „Lambert“ oder „wir“. Unsere Geschäftsanschrift, Vertretungsberechtigten und Registerangaben ergeben sich aus dem Impressum unseres B2B-Shops. Sie erreichen uns per E-Mail unter office@lambert-home.de.

1.2 Unser B2B-Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verkäufe an Verbraucher erfolgen nicht auf Grundlage dieser AGB.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen eine Bestellung ausführen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

1.4 Es gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung. Änderungen dieser AGB oder unserer Preislisten ändern bereits geschlossene Einzelverträge nicht. Die Parteien können die Geltung dieser AGB auch für künftige gleichartige Geschäfte vereinbaren.

2 Händlerkonto und Kundengruppen

2.1 Für Bestellungen im B2B-Shop sind eine Registrierung und die Freischaltung durch uns erforderlich. Wir können geeignete Nachweise der Unternehmereigenschaft verlangen. Ein Anspruch auf Freischaltung oder Abschluss eines Liefervertrags besteht nicht.

2.2 Der Käufer hat Unternehmens-, Rechnungs- und Lieferdaten sowie gegebenenfalls seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zutreffend anzugeben und Änderungen zeitnah mitzuteilen. Zugangsdaten sind vor unbefugter Nutzung zu schützen. Bei Anzeichen eines Missbrauchs ist uns dies unverzüglich mitzuteilen.

2.3 Die Zuordnung zu einer Händlergruppe, insbesondere Händler A bis Händler F, dient der Darstellung der vereinbarten Einkaufskonditionen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Rabattstufe oder auf deren unveränderte Gewährung bei künftigen Bestellungen entsteht hierdurch nicht. Bereits vereinbarte Preise und laufende Konditionsvereinbarungen bleiben verbindlich.

3 Angebote und Vertragsschluss

3.1 Produktdarstellungen im B2B-Shop, Kataloge und Preislisten sind eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Individuelle Angebote sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; dann gilt die im Angebot genannte Annahmefrist.

3.2 Mit dem Absenden einer Bestellung im B2B-Shop gibt der Käufer ein verbindliches Vertragsangebot ab. Vor dem Absenden kann er seine Eingaben anhand der Bestellübersicht prüfen und über die vorgesehenen Funktionen berichtigen. Für Bestellungen außerhalb des Shops gilt die Bestellung ebenfalls als Vertragsangebot, sofern nicht bereits ein verbindliches Angebot von uns angenommen wird.

3.3 Wir können eine Bestellung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Zugang annehmen. Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage an unserem Sitz. Die Annahme erfolgt durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung, durch eine auf die konkrete Bestellung bezogene Zahlungsaufforderung oder durch Auslieferung der Ware innerhalb dieser Frist. Eine lediglich automatisch versandte Eingangsbestätigung bestätigt nur den Eingang; sie ist keine Annahme, sofern sie nicht ausdrücklich zugleich als Auftragsbestätigung bezeichnet ist. Erfolgt keine fristgerechte Annahme, ist der Käufer nicht mehr an seine Bestellung gebunden.

3.4 Weicht unsere Bestätigung hinsichtlich Preis, Menge, Ausführung oder Lieferbedingungen von der Bestellung ab, bedarf die Änderung der Zustimmung des Käufers. Sein Schweigen gilt nicht allein aufgrund dieser AGB als Zustimmung. Für eine vereinbarte spätere Lieferung gilt der bestätigte Liefertermin; die Annahmefrist verlängert nicht automatisch die Lieferfrist.

3.5 Vertragssprache ist Deutsch. Der Käufer kann diese AGB sowie die Bestellübersicht speichern oder ausdrucken. Wir übermitteln ihm den angenommenen Vertragsinhalt einschließlich dieser AGB in Textform, etwa per E-Mail. Eine darüber hinausgehende dauerhafte Abrufbarkeit im Kundenkonto wird nicht zugesagt.

4 Preise und Mindermengenzuschlag

4.1 Maßgeblich sind die für den jeweiligen Vertrag vereinbarten Preise. Die im B2B-Shop nach Anmeldung angezeigten persönlichen Einkaufspreise sind Nettopreise in Euro. Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird sie zusätzlich in gesetzlicher Höhe berechnet. Unverbindliche Verkaufspreisempfehlungen sind keine Einkaufspreise und binden den Käufer bei seiner eigenen Preisgestaltung nicht.

4.2 Persönliche Händlerpreise berücksichtigen die jeweils vereinbarten Rabatte bereits. Zusätzliche Rabatte, Boni oder Skonti bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die konkreten Rabattstufen werden außerhalb dieser AGB im Kundenkonto, in einer Konditionsvereinbarung oder im Angebot festgelegt.

4.3 Bei einem Nettowarenwert unter 250,00 EUR je Bestellung berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 20,00 EUR netto. Ab 250,00 EUR Nettowarenwert entfällt der Zuschlag. Der Nettowarenwert ist die Summe der vereinbarten Warenpreise nach Warenrabatten, vor Skonto und ohne Umsatzsteuer, Fracht und sonstige Zuschläge. Eine von uns veranlasste Aufteilung in Teillieferungen löst keinen weiteren Mindermengenzuschlag aus.

5 Fracht und Lieferungen ins Ausland

5.1 Soweit keine abweichende Versandvereinbarung getroffen wird, berechnen wir für die vereinbarte Standardlieferung folgende Frachtanteile auf den Nettowarenwert gemäß Ziffer 4.3:

Liefergebiet

Berechnung

Gesamt

Deutschland

Grundfracht 3 %

3 %

Andere EU-Mitgliedstaaten

Grundfracht 3 % plus 2 Prozentpunkte

5 %

Drittländer, etwa Schweiz oder Liechtenstein

Grundfracht 3 % plus 5 Prozentpunkte

7 %

 

5.2 Die genannten Frachtanteile verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Sie gelten für das im Einzelfall bestätigte Liefergebiet; eine weltweite Lieferpflicht wird dadurch nicht begründet. Gesonderte Leistungen wie Expressversand, Inselzustellung, Einbringung oder Montage werden nur berechnet, wenn Leistung und Preis vor Vertragsschluss vereinbart wurden.

5.3 Die Standardlieferung von Speditionsware erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, bis zur für das Lieferfahrzeug erreichbaren Bordsteinkante. Einbringung, Aufbau, Montage, Elektroanschluss und Mitnahme von Altware sind nicht Bestandteil der Standardlieferung. Der Käufer stellt die vereinbarte Erreichbarkeit der Lieferstelle und die Entgegennahme sicher.

5.4 Bei Drittlandslieferungen trägt der Käufer die im Bestimmungsland anfallenden Einfuhrabgaben, Einfuhrumsatzsteuer und Kosten der Einfuhrabfertigung, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Diese sind nicht in den Frachtanteilen enthalten. Von uns zusätzlich berechnete Abfertigungsleistungen müssen vor Vertragsschluss vereinbart sein. Abgaben und Dienstleistergebühren werden nicht durch einen pauschalen Prozentsatz dieser AGB ersetzt.

5.5 Eine Lieferung ohne deutsche Umsatzsteuer erfolgt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Der Käufer wirkt an erforderlichen Nachweisen mit, etwa durch Mitteilung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder durch Bestätigung des Warenempfangs. Ein Anspruch auf steuerfreie Abrechnung entsteht nicht allein durch eine ausländische Rechnungsanschrift.

6 Zahlung und Zahlungsverzug

6.1 Es gelten die für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wir bieten Vorkasse, Lastschrift und Kauf auf Rechnung nach individueller Freischaltung an. Ohne abweichende Vereinbarung erfolgt die Lieferung gegen Vorkasse. Aus einer früher gewährten Zahlungsart folgt kein Anspruch auf deren Gewährung für künftige Bestellungen.

6.2 Bei Vorkasse ist der Rechnungsbetrag innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang unserer Zahlungsaufforderung zu zahlen, sofern kein anderer Termin vereinbart wurde. Die Auslieferung erfolgt nach Zahlungseingang unter Beachtung der vereinbarten Lieferzeit. Anzahlungen und Zahlungstermine bei auftragsbezogener Fertigung werden im jeweiligen Vertrag gesondert festgelegt.

6.3 Ist Kauf auf Rechnung vereinbart, beträgt das Zahlungsziel mangels abweichender Vereinbarung 30 Kalendertage nach Zugang der Rechnung, frühestens jedoch nach Empfang der Ware. Ein Abzug von 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen oder von 4 % bei Vorkasse ist nur zulässig, wenn diese Kondition für den Auftrag ausdrücklich eingeräumt wurde. Die 14-Tage-Frist beginnt mit Zugang der Rechnung, frühestens mit Warenempfang. Skonti werden nicht miteinander kombiniert; sie beziehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ausschließlich auf den Warenwert einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.

6.4 Bei Lastschrift ist ein wirksames SEPA-Mandat erforderlich. Fälligkeit und Einzug werden vorab angekündigt. Eine Verkürzung der gesetzlichen beziehungsweise verfahrensbezogenen Vorankündigungsfrist bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Vom Käufer zu vertretende Rücklastschriftkosten sind in der tatsächlich angefallenen, erforderlichen Höhe zu ersetzen.

6.5 Für die Rechtzeitigkeit einer Überweisung ist der Zahlungseingang maßgeblich. Bei vereinbarter Lastschrift genügt die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Kontodeckung und eines wirksamen Mandats; ein von uns verspätet veranlasster Einzug geht nicht zulasten des Käufers.

6.6 Der Eintritt des Verzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Verzug mit Entgeltforderungen berechnen wir Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 EUR und der Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten. Eine Anrechnung erfolgt, soweit gesetzlich vorgesehen, insbesondere auf ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten.

6.7 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, können wir nach Maßgabe des § 321 BGB unsere Leistung zurückhalten und Zahlung oder eine geeignete Sicherheit verlangen. Gesetzliche Fristsetzungs- und Rücktrittsvoraussetzungen bleiben gewahrt.

6.8 Der Käufer kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung, bleiben unberührt.

7 Lieferzeit und Gefahrübergang

7.1 Liefertermine und Lieferfristen ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Als voraussichtlich oder circa bezeichnete Angaben sind Prognosen und keine garantierten Fixtermine. Gesetzliche Ansprüche bei Lieferverzögerungen werden dadurch nicht ausgeschlossen.

7.2 Soweit für die Fertigung eine Freigabe von Maßen, Materialien oder Ausführungen oder eine vereinbarte Anzahlung erforderlich ist, beginnt eine hieran geknüpfte Lieferfrist erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen. Die jeweilige Abhängigkeit muss im Angebot oder bei Vertragsschluss mitgeteilt werden. Verzögert der Käufer eine erforderliche Mitwirkung, verlängert sich die Lieferfrist nur um die dadurch verursachte, angemessene Zeit.

7.3 Teillieferungen sind zulässig, wenn der gelieferte Teil bestimmungsgemäß nutzbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch keine unzumutbaren Nachteile oder zusätzlichen Versandkosten entstehen, es sei denn, zusätzliche Versandkosten wurden für eine vom Käufer gewünschte Aufteilung vereinbart.

7.4 Bei einem Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nach § 447 BGB mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur auf den Käufer über. Bei Selbstabholung erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe. Eine ausdrückliche abweichende Liefervereinbarung geht vor. Unsere Haftung für von uns zu vertretende Pflichtverletzungen, etwa unzureichende Verpackung, bleibt unberührt.

7.5 Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft eine erforderliche Mitwirkungspflicht, können wir die hierdurch entstehenden erforderlichen Mehrkosten, insbesondere für Lagerung oder erneute Zustellung, nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Ein pauschaler Lager- oder Stornobetrag wird durch diese AGB nicht begründet.

7.6 Unvorhersehbare, auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbare Ereignisse außerhalb unseres Verantwortungsbereichs verlängern die Lieferfrist um die tatsächliche Behinderungsdauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dazu können behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen oder vergleichbare Ereignisse höherer Gewalt gehören. Wir informieren den Käufer unverzüglich über das Hindernis und seine voraussichtliche Dauer. Allgemeine Kostensteigerungen oder gewöhnliche Beschaffungsprobleme genügen hierfür nicht. Dauert die Behinderung länger als acht Wochen, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten betroffenen Vertragsteils zurücktreten. Frühere gesetzliche Lösungsrechte bleiben bestehen; auf den entfallenen Leistungsteil geleistete Zahlungen erstatten wir unverzüglich.

7.7 Bei ausbleibender Selbstbelieferung dürfen wir vom noch nicht erfüllten Vertragsteil nur zurücktreten, wenn wir für den konkreten Auftrag rechtzeitig ein passendes, verbindliches Beschaffungsgeschäft abgeschlossen haben, die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben und die Leistung nicht zumutbar anderweitig beschaffen können. Wir informieren den Käufer unverzüglich und erstatten bereits erhaltene Zahlungen für die entfallene Leistung. Ein darüber hinaus ausdrücklich übernommenes Beschaffungsrisiko bleibt unberührt.

8 Individuelle Anfertigungen und Rücknahmen

8.1 Bei individuell bestellten Möbeln, insbesondere Polstermöbeln, sind die vereinbarten Maße, Bezüge, Stoffe, Lederarten, Farben, Zusammenstellungen und sonstigen Ausstattungen maßgeblich. Eine vereinbarte Produktionsfreigabe erteilt der Käufer nach Prüfung der Spezifikation. Dies beschränkt nicht unsere Verantwortung für eigene Planungs-, Beratungs- oder Ausführungsfehler.

8.2 Für die in Ziffer 1.2 genannten Käufer besteht kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht. Eine freiwillige Rücknahme mangelfreier Ware oder ein Umtausch wegen Nichtgefallens wird nicht eingeräumt. Dies gilt insbesondere für individuell bestimmte oder auftragsbezogen gefertigte Polstermöbel und andere Sonderanfertigungen, auch wenn ein Endkunde des Käufers die Ware nicht mehr abnehmen möchte.

8.3 Änderungen eines bereits erteilten Auftrags und einvernehmliche Stornierungen setzen unsere Zustimmung voraus. Entstehende Mehrkosten, Vergütung und Auswirkungen auf den Liefertermin werden dabei ausdrücklich vereinbart. Ein Anspruch auf eine kostenfreie einvernehmliche Stornierung besteht nicht.

8.4 Gesetzliche Mängel-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Soweit bei der Herstellung nicht vertretbarer Sachen nach § 650 Absatz 1 BGB ein Kündigungsrecht nach § 648 BGB besteht, richtet sich die Abrechnung nach diesen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Eine Kündigung führt daher nicht automatisch zu einer kostenfreien Vertragsaufhebung.

8.5 Freiwillig von uns zugesagte Rücknahmen erfolgen zu den vorher vereinbarten Bedingungen. Rücksendungen sollen hinsichtlich Adresse und Transport vorab mit uns abgestimmt werden. Bei der Ausübung gesetzlicher Rechte ist eine vorherige Rücknahmegenehmigung keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung; die Kostentragung richtet sich insoweit nach dem Gesetz.

9 Beschaffenheit und natürliche Materialmerkmale

9.1 Maßgeblich für die Beschaffenheit sind die vertraglichen Vereinbarungen, Produktbeschreibungen und die gesetzlichen Anforderungen. Eine Garantie wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als solche erklärt wird. Angaben in Abbildungen oder Beschreibungen werden hierdurch nicht pauschal unverbindlich.

9.2 Handgefertigte Produkte und Naturmaterialien können Unterschiede in Maserung, Struktur, Farbton und Oberflächenbild aufweisen. Solche Merkmale sind nur dann vertragsgemäß, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen oder im Rahmen der gesetzlichen Beschaffenheitsanforderungen üblich und zu erwarten sind. Eine zugesagte Eigenschaft, Funktion oder Eignung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

9.3 Bildschirmdarstellungen können Farben unterschiedlich wiedergeben. Bei farblich besonders sensiblen Bestellungen empfiehlt sich die Abstimmung anhand eines vereinbarten Originalmusters. Eine vereinbarte Farbreferenz bleibt verbindlich. Pflege-, Montage- und Verwendungshinweise sind zu beachten; ein gesetzlicher Mängelanspruch entfällt nicht allein wegen einer Abweichung von Hinweisen, sondern nur, soweit der geltend gemachte Schaden hierauf beruht.

10 Untersuchung und Mängelrechte

10.1 Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Der Käufer untersucht die Ware nach Ablieferung unverzüglich, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang möglich ist, und zeigt erkennbare Mängel unverzüglich an. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Für die rechtzeitige Rüge genügt ihre rechtzeitige Absendung. Bei arglistigem Verschweigen können wir uns nicht auf eine unterbliebene oder verspätete Rüge berufen.

10.2 Mängel sollen möglichst nachvollziehbar unter Angabe von Artikel, Auftrags- oder Rechnungsnummer und, soweit zweckmäßig, mit Fotos beschrieben werden. Sichtbare Transportschäden sollen zusätzlich beim Transporteur dokumentiert werden. Fehlende Fotos, ein fehlender Vermerk auf dem Lieferschein oder eine fehlende Originalverpackung schließen gesetzliche Mängelrechte nicht automatisch aus. Ziffer 10.1 bleibt unberührt.

10.3 Bei einem Mangel stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung zu. Unsere gesetzlichen Rechte, eine Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, bleiben bestehen. Der Käufer stellt uns die Ware zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung. Die gesetzlich von uns zu tragenden erforderlichen Kosten der Nacherfüllung, einschließlich gegebenenfalls geschuldeter Aus- und Einbaukosten, übernehmen wir.

10.4 Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den Haftungsregeln in Ziffer 11. Vor einer Reparatur durch Dritte ist uns grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, soweit dies nach dem Gesetz erforderlich und dem Käufer zumutbar ist. Gesetzliche Ausnahmefälle bleiben bestehen.

10.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Arglist oder aus einer übernommenen Garantie, für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 11.1 sowie in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BGB. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.6 Gesetzliche Rückgriffsrechte in der Lieferkette, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB, bleiben unberührt. Soweit eine Regelung dieser AGB den Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf am Ende der Lieferkette entgegen § 478 BGB benachteiligen würde, berufen wir uns darauf nicht. Dies gilt insbesondere für die Verjährungsverkürzung in Ziffer 10.5.

11 Haftung

11.1 Wir haften unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie richtet sich nach deren Inhalt. Sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir außerdem für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Dies ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.3 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs und auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen. Die unbeschränkte Haftung nach Ziffer 11.1 wird durch Ziffer 11.2 nicht eingeschränkt.

12 Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

12.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis sämtliche bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer sowie die bereits bei Lieferung angelegten künftigen Forderungen vollständig erfüllt sind. Bei laufender Rechnung sichert der Vorbehalt auch den jeweiligen anerkannten Saldo. Nach vollständiger Erfüllung der gesicherten Forderungen geht das Eigentum auf den Käufer über; für später neu entstehende Forderungen lebt ein erloschener Vorbehalt nicht wieder auf. Forderungen anderer Unternehmen werden nicht gesichert.

12.2 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware sorgfältig und schützt sie in betriebsüblichem Umfang vor Beschädigung und Verlust. Solange sie uns gehört, darf er sie weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übereignen. Er informiert uns unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter und weist den Dritten auf unser Eigentum hin. Erforderliche Kosten einer berechtigten Rechtsverteidigung hat er nach den gesetzlichen Vorschriften zu erstatten, soweit sie beim Dritten nicht beigetrieben werden können.

12.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverkaufen und verarbeiten, solange diese Befugnis nicht aus berechtigtem Grund nach Ziffer 12.7 widerrufen wurde. Eine Veräußerung außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, insbesondere eine Sicherungsübertragung, ist hiervon nicht umfasst.

12.4 Zur Sicherung der in Ziffer 12.1 bezeichneten Forderungen tritt der Käufer uns bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer ab. Die Abtretung ist auf den Rechnungsbetrag der jeweils weiterverkauften Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer begrenzt. Bei einem Gesamtverkauf zusammen mit anderer Ware wird nur der auf unsere Vorbehaltsware entfallende, anhand dieses Rechnungsbetrags bestimmte Teil abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.

12.5 Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt diese für uns als Hersteller, ohne dass uns daraus eine Herstellungspflicht entsteht. Werden auch andere, uns nicht gehörende Sachen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum am neuen Erzeugnis im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. An die Stelle der Vorbehaltsware tritt das neue Erzeugnis beziehungsweise unser Miteigentumsanteil.

12.6 Bei untrennbarer Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen richtet sich unser Miteigentumsanteil entsprechend nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Vorgangs. Erwirbt der Käufer Alleineigentum, weil seine Sache als Hauptsache anzusehen ist, überträgt er uns bereits jetzt einen entsprechenden Miteigentumsanteil. Wir nehmen die Übertragung an. Der Käufer verwahrt unser Allein- oder Miteigentum für uns. Beim Weiterverkauf solcher Erzeugnisse wird uns die Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils, höchstens jedoch bis zum Rechnungsbetrag der darin enthaltenen Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer, im Voraus abgetreten; wir nehmen auch diese Abtretung an.

12.7 Der Käufer bleibt ermächtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Wir machen von unserem eigenen Einziehungsrecht keinen Gebrauch, solange er seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine konkrete Gefährdung unserer Sicherheit besteht. Bei erheblichem Zahlungsverzug nach erfolgloser angemessener Zahlungsfrist oder einer sonstigen konkreten Gefährdung der gesicherten Ansprüche dürfen wir die Einziehungs- und Weiterveräußerungsbefugnis in dem zur Sicherung erforderlichen Umfang widerrufen. Zwingende insolvenzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

12.8 Nach einem berechtigten Widerruf hat der Käufer uns die betroffenen Forderungen und Schuldner zu benennen, die erforderlichen Belege bereitzustellen und auf Verlangen die Abtretung gegenüber seinen Abnehmern offenzulegen. Wir dürfen diese Abnehmer auch selbst über die Abtretung informieren. Die Angaben dürfen nur im zur Durchsetzung der gesicherten Ansprüche erforderlichen Umfang verlangt und verwendet werden.

12.9 Bei einem berechtigten Rücktritt vom Liefervertrag können wir die Herausgabe der betroffenen Vorbehaltsware verlangen. Die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere eine erforderliche vorherige Fristsetzung, bleiben bestehen. Eine eigenmächtige Wegnahme der Ware oder ein Zutrittsrecht zu Geschäftsräumen wird durch diese AGB nicht eingeräumt. Rückabwicklung und die Anrechnung von Erlösen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.10 Übersteigt der realisierbare Gesamtwert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten im entsprechenden Umfang frei. Die Auswahl erfolgt durch uns unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Käufers und etwaiger weiterer Sicherungsgeber.

12.11 Bei Lieferungen ins Ausland wirkt der Käufer in zumutbarem Umfang an den dort erforderlichen Maßnahmen zur Begründung oder Erhaltung zulässiger Eigentums- und Sicherungsrechte mit. Diese Klausel ersetzt keine nach ausländischem Recht erforderliche Registrierung oder besondere Vereinbarung und begründet keine nach dem anwendbaren Sachenrecht unzulässige Sicherheit.

13 Produktunterlagen und Schutzrechte

13.1 An unseren Entwürfen, Zeichnungen, Fotografien, Texten, Marken und sonstigen geschützten Unterlagen verbleiben die jeweiligen Rechte bei den Berechtigten. Der Erwerb der Ware überträgt nicht automatisch Nutzungsrechte an separat überlassenem Bild- oder Werbematerial. Eine Nutzung richtet sich nach einer gesonderten Freigabe beziehungsweise Lizenzvereinbarung.

13.2 Gesetzlich zulässige Nutzungen, insbesondere Rechte aus der markenrechtlichen Erschöpfung beim Vertrieb rechtmäßig in Verkehr gebrachter Originalware, bleiben unberührt. Eine eigene Preisgestaltung des Käufers wird durch diese AGB nicht eingeschränkt.

14 Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Vorschriften, die ungeachtet einer Rechtswahl anzuwenden sind, bleiben unberührt.

14.2 Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis die sachlich zuständigen Gerichte an unserem Sitz ausschließlich zuständig. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände sowie vorrangige internationale Zuständigkeitsvorschriften bleiben unberührt. Für andere Käufer gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

14.3 Soweit diese AGB Textform vorsehen, genügt insbesondere eine E-Mail. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von ihrer Form vorrangig; zwingende gesetzliche Formerfordernisse sind zu beachten.

14.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, richtet sich deren Ersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen bleibt der Vertrag nach Maßgabe des § 306 BGB bestehen.

Lambert · Seit 1967

Rituale machen ein Zuhause lebendig.

Das gemeinsame Frühstück. Das Licht am Abend. Das Buch im Lieblingssessel. Lambert begleitet die Momente, die bleiben.